Energieeinsparverordnung (EnEV)

Die Energieeinsparverordnung (EnEV) ist ein Teil des deutschen Baurechts. In der EnEV werden vom Verordnungsgeber die Standardanforderungen zum effizienten Betriebsenergieverbrauch eines Gebäudes vorgeschrieben. Sie gilt für Wohngebäude, Bürogebäude und gewisse Betriebsgebäude.

Die Energieeinsparverordnung trat am 1. Februar 2002 in Kraft und  löste die Wärmeschutzverordnung (WSchV) und die Heizungsanlagenverordnung (HeizAnlV) ab. Am 1.10.2007 wurde die dritte Fassung verabschiedet. Diese diente zur Unterschützung der EG-Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden.

Die Zusammenfassung der Heizanlagenverordnung und der Wärmeschutzverordnung hat zur Folge, dass die entstehenden Verluste der Anlagen bei der Erzeugung, Verteilung und Speicherung von Wärme in der Energiebilanz miteinbezogen werden. Dadurch wird die an der Gebäudegrenze übergebene Energie für die Energiebilanzrelevant.

Des Weiteren werden bei der Energiebilanz Primärfaktoren eingesetzt, die in Abhängigkeit mit Gewinnung, Umwandlung und Transport der jeweiligen Energieträger stehen.

Die neu geschaffenen Rahmenbedingungen ermöglichen die Faktoren der Anlagetechnik und die des Wärmeschutzes miteinander zu verrechnen. Das heißt, eine schlechte Wärmedämmung kann durch eine effiziente Heizanlage ausgeglichen werden. Dies gilt auch im umgekehrten Fall.

Der Jahresprimärenergiebedarf ist eine wichtige Kenngröße für Neubauten. Dieser wird anhand von Referenzobjekten gleicher Geometrien, Abmessungen und technischen Eigenschaften ermittelt und zur Berechnung herangezogen. Ausserdem müssen Grenzwerte eingehalten werden, die sich nach den jeweiligen Gebäudetypen richten eingehalten.

Die EnEV stellt beispielsweise unter Berücksichtigung von solarer Wärmegewinnung auch Anforderungen an den sommerlichen Wärmeschutz.

Geltungsbereiche der EnEV

Die Verordnung gilt in Deutschland

  • für Gebäude mit normalen Innentemperaturen (Gebäude, die nach ihrem Verwendungszweck auf eine Innentemperatur von 19 °C und jährlich mehr als vier Monate beheizt werden, sowie für Wohngebäude, die ganz oder deutlich überwiegend zum Wohnen genutzt werden)
  • für Gebäude mit niedrigen Innentemperaturen (Gebäude, die nach ihrem Verwendungszweck auf eine Innentemperatur von mehr als 12 °C und weniger als 19 °C und jährlich mehr als vier Monate beheizt werden) einschließlich ihrer Heizungs-, raumlufttechnischen und zur Trinkwarmwasserbereitung dienenden Anlagen.

Unterscheidungen für Neubauten und Bestandsgebäude, werden in den entsprechenden Abschnitten und bei den jeweiligen Regelungen gemacht.

Die EnEV gilt nicht für:

  • Betriebsgebäude, die überwiegend der Tierhaltung dienen.
  • großflächige Betriebsgebäude, die lang anhaltend offen gehalten werden müssen.
  • unterirdische Bauwerke.
  • Räume, die der Aufzucht und dem Verkauf von Pflanzen dienen.
  • Traglufthallen, Zelte und ähnliche Gebäude, die wiederholt aufgebaut und zerlegt werden müssen.

Aktuell ist die EnEV 2016 gültig

Energieeinsparverordung  ENEV  Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit