Energieeinsparverordnung (EnEV)
Die Energieeinsparverordnung (EnEV) ist ein Teil des deutschen Baurechts. In der EnEV werden vom Verordnungsgeber die Standardanforderungen zum effizienten Betriebsenergieverbrauch eines Gebäudes vorgeschrieben. Sie gilt für Wohngebäude, Bürogebäude und gewisse Betriebsgebäude.
Die Energieeinsparverordnung trat am 1. Februar 2002 in Kraft und löste die Wärmeschutzverordnung (WSchV) und die Heizungsanlagenverordnung (HeizAnlV) ab. Am 1.10.2007 wurde die dritte Fassung verabschiedet. Diese diente zur Unterschützung der EG-Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden.
Die Zusammenfassung der Heizanlagenverordnung und der Wärmeschutzverordnung hat zur Folge, dass die entstehenden Verluste der Anlagen bei der Erzeugung, Verteilung und Speicherung von Wärme in der Energiebilanz miteinbezogen werden. Dadurch wird die an der Gebäudegrenze übergebene Energie für die Energiebilanzrelevant.
Des Weiteren werden bei der Energiebilanz Primärfaktoren eingesetzt, die in Abhängigkeit mit Gewinnung, Umwandlung und Transport der jeweiligen Energieträger stehen.
Die neu geschaffenen Rahmenbedingungen ermöglichen die Faktoren der Anlagetechnik und die des Wärmeschutzes miteinander zu verrechnen. Das heißt, eine schlechte Wärmedämmung kann durch eine effiziente Heizanlage ausgeglichen werden. Dies gilt auch im umgekehrten Fall.
Der Jahresprimärenergiebedarf ist eine wichtige Kenngröße für Neubauten. Dieser wird anhand von Referenzobjekten gleicher Geometrien, Abmessungen und technischen Eigenschaften ermittelt und zur Berechnung herangezogen. Ausserdem müssen Grenzwerte eingehalten werden, die sich nach den jeweiligen Gebäudetypen richten eingehalten.
Die EnEV stellt beispielsweise unter Berücksichtigung von solarer Wärmegewinnung auch Anforderungen an den sommerlichen Wärmeschutz.
Geltungsbereiche der EnEV
Die Verordnung gilt in Deutschland
- für Gebäude mit normalen Innentemperaturen (Gebäude, die nach ihrem Verwendungszweck auf eine Innentemperatur von 19 °C und jährlich mehr als vier Monate beheizt werden, sowie für Wohngebäude, die ganz oder deutlich überwiegend zum Wohnen genutzt werden)
- für Gebäude mit niedrigen Innentemperaturen (Gebäude, die nach ihrem Verwendungszweck auf eine Innentemperatur von mehr als 12 °C und weniger als 19 °C und jährlich mehr als vier Monate beheizt werden) einschließlich ihrer Heizungs-, raumlufttechnischen und zur Trinkwarmwasserbereitung dienenden Anlagen.
Unterscheidungen für Neubauten und Bestandsgebäude, werden in den entsprechenden Abschnitten und bei den jeweiligen Regelungen gemacht.
Die EnEV gilt nicht für:
- Betriebsgebäude, die überwiegend der Tierhaltung dienen.
- großflächige Betriebsgebäude, die lang anhaltend offen gehalten werden müssen.
- unterirdische Bauwerke.
- Räume, die der Aufzucht und dem Verkauf von Pflanzen dienen.
- Traglufthallen, Zelte und ähnliche Gebäude, die wiederholt aufgebaut und zerlegt werden müssen.
EnEV 2009
Am 29. April 2009 wurde die EnEV 2009 verabschiedet. Die Ziele der neuen Verordnung sind die Senkung des Energie-, Heizungs- und Warmwasserbedarfs um ca. 30 %. Ab 2012 sollen in einem weiteren Schritt die energetischen Anforderungen nochmals um bis zu 30 % verschärft werden.
Die Änderungen der EnEV 2009:
- Die Obergrenze des zulässigen Jahres-Primärenergiebedarfs wurde für Neu- und Altbauten (bei Modernisierung) um durchschnittlich 30 Prozent reduziert.
- Die energetischen Anforderungen an die Wärmedämmung von Neubauten wurden um durchschnittlich 15 % erhöht.
- In der Altbaumodernisierung mit wesentlichen baulichen Änderungen an Bauteilen (Fassade, Fenster und Dach) wurde die energetische Anforderung um 30 % erhöht. Eine Erleichterung gilt nur noch, „wenn die Fläche des geänderten Bauteiles nicht mehr als 10 vom Hundert der gesamten jeweiligen Bauteilfläche des Gebäudes betrifft“ (EnEV §9 Abs. 3). Vorher lag die Bagatellegrenze bei 20 %.
- Dachböden müssen bis Ende 2011 eine Wärmedämmung erhalten. Je nach Raumnutzung kann die Geschossdecke oder eine Dachdämmung gewählt werden. Bei Neuerwerbung besteht eine Nachrüstpflicht. Für Eigentümer von Ein- und Zweifamilienhäusern besteht weiterhin die Freistellung, wenn der Eigentümer bereits am 1. Februar 2002 in seinem Haus wohnte.
- Klimaanlagen, die die Feuchtigkeit der Raumluft verändern, müssen mit einer automatischen Regelung zur Be- und Entfeuchtung nachgerüstet werden.
- Nachtspeicherheizungen, die 30 Jahre oder älter sind, müssen bis zum 1. Januar 2020 durch effizientere Heizungen ersetzt werden. Dies betrifft insbesondere Wohngebäude mit mindestens sechs Wohneinheiten und Nichtwohngebäude mit mehr als 500 Quadratmetern Nutzfläche. Ausgenommen sind Gebäude, die nach dem Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung 1995 erbaut sind, oder wenn der Austausch unwirtschaftlich wäre. Das Gleiche gilt in Gebäuden, in denen durch öffentlich-rechtliche Vorschriften der Einsatz von elektrischen Speicherheizsystemen vorgeschrieben ist.
- Der Vollzug der Verordnung wird strenger überprüft. Bestimmte Prüfungen werden dem Schornsteinfeger übertragen und Nachweise bei der Durchführung bestimmter Arbeiten im Gebäudebestand (Unternehmererklärungen) eingeführt. Außerdem werden einheitliche Bußgeldvorschriften bei Verstößen gegen zentrale Vorschriften der EnEV gestellt. Verstöße gegen bestimmte Neu- und Altbauanforderungen der EnEV und die Bereitstellung und Verwendung falscher Daten beim Energieausweis werden als Ordnungswidrigkeit geahndet.
EnEV 2007
Am
24. Juli 2007 wurde eine novellierte Energieeinsparverordnung
verabschiedet. Es wurden nur einige Details leicht verändert. Dies
betrifft insbesondere die Anforderungen an Wohngebäude und das
Verfahren zur Bewertung der energetischen Qualität von Wohngebäuden.
Aber auch die Anforderungen an Heizkessel sowie die
Nachrüstverpflichtungen bleiben unverändert bestehen.
Folgende Aspekte der neuen Verordnung wurden stark verändert oder sind neu hinzugekommen:
- Anforderungen an Nichtwohngebäude
- Verfahren zur energetischen Bewertung von Nichtwohngebäuden
- Berücksichtigung alternativer Energieversorgungssysteme
- Berücksichtigung des sommerlichen Wärmeschutzes
- Energetische Inspektion von Klimaanlagen
- Energieausweise für bestehende Gebäude
